Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 85 Verfahren gegen frühere Soldatinnen und frühere Soldaten
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 12.05.2026 – 2 WDB 14.25Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.02.2008 – 2 O 127/07
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/85#abs-1 (1) Durch eine Versetzung in den Ruhestand oder ein sonstiges Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ohne Verlust des Dienstgrades wird die Fortsetzung eines schwebenden gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht berührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/85#abs-2 (2) Ein Ausgleich oder eine Übergangsbeihilfe darf vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht gezahlt werden. Auf Antrag der früheren Soldatin oder des früheren Soldaten kann die Wehrdisziplinaranwaltschaft es für zulässig erklären, dass der Ausgleich oder die Übergangsbeihilfe ganz oder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt gezahlt wird. Die Entscheidung der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist der früheren Soldatin oder dem früheren Soldaten zuzustellen. Lehnt die Wehrdisziplinaranwaltschaft den Antrag ab, so kann die frühere Soldatin oder der frühere Soldat innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung der oder des Vorsitzenden der Truppendienstkammer beantragen. Die Entscheidung der oder des Vorsitzenden ist endgültig. Ist das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, treten an die Stelle der Wehrdisziplinaranwaltschaft die Bundeswehrdisziplinaranwältin oder der Bundeswehrdisziplinaranwalt und an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/85#abs-3 (3) Gegen eine frühere Soldatin oder einen früheren Soldaten kann ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur wegen eines vor Beendigung des Dienstverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder wegen einer Handlung eingeleitet werden, die nach § 23 Absatz 2 des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt.